Kindertagespflege
Kindertagespflege ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bei einer Kindertagespflegeperson. Diese findet nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII im eigenen Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten (i. d. R. der Eltern) oder in angemieteten Räumen statt. Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Person durchgeführt. In der Regel werden bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut. Je nach Landesregelung ist es auch möglich, im Verbund zweier oder mehrerer Kindertagespflegepersonen mehr als fünf Kinder zu betreuen. Damit eine Person Kinder in Tagespflege betreuen kann, ist eine entsprechende Ausbildung und der Erhalt einer Pflegeerlaubnis notwendig.
Vorteile von Kindertagespflege
Eine Kindertagespflegeperson hat nach dem Sozialgesetzbuch VIII (§ 22 SGB VIII) den gleichen Förderungsauftrag wie eine Kindertageseinrichtung. Dieser Auftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Kindertagespflegepersonen nehmen regelmäßig an Fortbildungen und Erste-Hilfe-Kursen am Kind teil.
Eine Kindertagespflegeperson betreut maximal fünf Kinder gleichzeitig. Für die Entwicklung von Kindern unter 3 Jahren ist die Betreuung in der Kleingruppe ideal geeignet. So ist es auch sehr gut möglich, auf die Bedürfnisse der einzelnen Kinder einzugehen. Auch die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern kann unter diesem Aspekt sehr gut und individuell abgebildet werden.
Alle Vereinbarungen zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern werden in einem Betreuungsvertrag schriftlich festgehalten.
Kosten
Der Eigenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) hängt vom Einkommen der Eltern bzw. vom Einkommen des erziehungsberechtigten Elternteils ab. Zusätzlich werden bei der Berechnung auch die Betreuungsstunden bei der Kindertagespflegeperson berücksichtigt.
Die Stadt Lüdenscheid stellt für die grobe Ermittlung des Eigenanteils eine Tabelle zur Verfügung, welche mit der für die Kitabeiträge identisch ist.
Schauen Sie sich dazu die Beitragssatzung und die Elterngeldtabelle an.
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